Viele Haftpflichtversicherungen erstatten bei Parkplatzunfällen nur 50 % des erlittenen Schadens. Dies geschieht meist reflexartig und ohne die vorhandenen Beweismittel voll auszuschöpfen.
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Wenn Sie den Unfall der gegnerischen Versicherung noch nicht gemeldet haben, so lassen Sie sich zwingend anwaltlich vertreten. Jetzt kann man vieles falsch machen.
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Wenn die gegnerische Versicherung bereits eine Haftungsentscheidung vorgenommen hat, dann lassen Sie unbedingt die Haftungseinschätzung durch einen Fachmann überprüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fallkonstellation bereits 2015 neu geregelt und einer pauschalen Haftungsteilung eine Absage erteilt. Nicht immer muss man sich mit 50 % des Schadens zufrieden geben Hierzu hat der BGH (Az. VI ZR 6/15) festgestellt,
„Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen (…)“